SIRÇA YAÞAMLAR DERNEÐÝ
VEREIN GLÄSERNER EXISTENZEN

"SIRYAD" SATZUNG

NAME UND SITZ DES VEREINES:
ARTIKEL 1:

            Der Verein nennt sich "SIRÇA YAÞAMLAR DERNEÐÝ" und wird "SIRYAD" abgekürzt und hat ihren Sitz in Ankara. Im Folgenden wird die Bezeichnung "Verein" für die "Sýrça Yaþamlar Derneði" stehen.

ZWECK UND AUSÜBUNGSARTEN DES VEREINES:
ARTIKEL 2:
Der Verein unterstützt Menschendasein unter unzumutbaren Lebensbedingungen, ohne irgendwelche Bedingungen vorzuschieben, ohne Glauben, Sprache uns Rassendiskriminierung auszuüben und bezweckt die gesellschaftlichen Mängel auszugleichen, die Menschen mit in uneigennütziger Liebe zueinander zu führen und setzt sich für Frieden ein und lehnt die Diskriminierung zwischen den Menschen ab.

ARTIKEL 3:
Der Verein steht über jegliche politische Tätigkeiten.  

ARTIKEL 4:
a.a)      Auf die zur Verfügung des Vereines gestellten Flächen für Obdachlose, für Menschen aller Altersgruppen, die sich an der offiziell bekannt gegebenen Armutsgrenze befinden Unterkünfte errichten, Verpflegung bereitstellen, Altersheime errichten/betreiben.
a.b)      Für die Ausbildung und Fortbildung in allen Mangelbereichen der vorstehend benannten Menschen mit offiziellen Anstalten und Einrichtungen kooperieren.
a.c)      Auf den zur Verfügung des Vereines gestellten Flächen für Obdachlose, für Menschen aller Altersgruppen, die sich an der offiziell bekannt gegebenen Armutsgrenze befinden, Arbeitsplätze erforschen und schaffen.
a.d)      Dem Zweck des Vereines entsprechend schriftliche und visuelle Publikationen veröffentlichen, für die Information und zu Erhalt der Kooperation der Gesellschaft verschieden Veranstaltungen durchführen, an Veranstaltungen teilnehmen.
a.e)      Dem Zweck des Vereines entsprechend Forschungs- Exekutive-Fachkommissionen gründen.
a.f)      Kulturelle Anlagen, Sportanlagen und vergleichbare Anlagen errichten (der Verein kann bei der Errichtung und Betrieb dieser Anlagen Arbeiter beschäftigen).
a.g)      In betreffenden Fächern mit Universitäten, Forschungszentren sowie zuständigen Generaldirektoraten und dem verein für Informationsaustausch und gegenseitige Hilfestellung sorgen, die Informationen umsetzen.
a.h)      Der Verein kann für die Niederlassung und für ihre Zecke und Leistungen erforderliche taþýnýr ve Immobilien erwerben, veräußern, kann alle Rechte auf taþýnýr und Immobilien verlagern, betreiben und kann nach Erhalt der behördlichen Genehmigungen Bautätigkeiten durchführen lassen.
a.i)       Um ihre Zwecke und Leistungen durchführen zu können kann sie in Konformität zum Spendensammelgesetz und den betreffenden gesetzlichen Regelungen Hilfen und Spenden sammeln, entgegennehmen und vergeben, mit Genehmigung der betreffenden Behörden nimmt sie Vermächtnisse an.
a.j)       Der Verein kann in Zusammenhang mit ihrem Tätigkeitsfeld im Rahmen der gesetzlichen Regelungen mit allen in- und ausländischen Einrichtungen kooperieren.
a.k)      Um ihre Zwecke zu erfüllen kann der Wirtschaftsbetriebe wie Verein Lokale, Kantinen errichten, betreiben und diesen Betrieben Personal beschäftigen.
a.l)       Der Verein kann mit Vorstandbeschluss Filialen gründen.

VEREINSGRÜNDER:
ARTIKEL 5:

            Die Namen, Berufe, Wohnanschriften und Nationalitäten der Vereinsgründer sind am Ende dieser Satzung angegeben.

VEREINSMITGLIEDSCHAFT
ARTIKEL 6:

            Jede geschäftsfähige Person über 18 Jahre mit der Absicht, dem Vereinszweck zu dienen, kann schriftlich um die Mitgliedschaft ersuchen. In diesem Schreiben wird die Unterwerfung zur Satzung und den Beschlüssen erklärt.

ANTRAG UND ANNAHME ZUR MITGLIEDSCHAFT:
ARTIKEL 7:

a)         EHRENMITGLIEDSCHAFT: Der Vorstand verleiht jedem Spender mit einem Spendenbetrag von mindestens 800.000.000,- TL (Achthundert Millionen Türkische Lira) in Bar oder Sachleistung die "EHRENMITGLIEDSCHAFT" oder die Ehrung als "EHRENVORSITZENDER" für Personen mit außerordentlichen Beiträgen für die Vereinsgründung und -tätigkeit wird laut Vorstandsbeschluss festgelegt.

b)         HAUPTMÝTGLIEDER: Gründungsmitglieder und alle, die im Rahmen gesetzlichen Verfahren und Regelungen Antrag auf Mitgliedschaft stellen und ihre Aufnahmebeiträge errichten und deren Anträge vom Vorstand befürwortet wird, sind Hauptmitglieder. Der Vorstand hat Anträge innerhalb von max. 30 Tagen zu prüfen und eine Entscheidung zur Aufnahme oder Ablehnung zu fällen und ihren Beschluss dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die gesetzlichen Widerspruchsrechte von Abgelehnten sind gewahrt. Bei ablehnenden Entscheidungen ist der Vorstand nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Wenn nicht anders angegeben, sind in dieser Satzung mit "Mitglied" stets Hauptmitglieder gemeint.

MITGLIEDSBEITRÄGE:
ARTIKEL 8:

            Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgelegt. Auf Wunsch könne auch Ehrenmitglieder Beiträge entrichten.

RECHTE DER MITGLIEDER:
ARTIKEL 9:

            Niemand kann zur Aufnahme oder Aufrechterhaltung der Vereinsmitgliedschaft genötigt werden. Jedes Mitglied verfügt über ein Kündigungsrecht. Jedes Mitglied verfügt bei der Vorstandsversammlung über eine Stimme. Das Mitglied muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Vereinsmitglieder verfügen in allen Angelegenheiten über dieselben Rechte.

PFLICHTEN DER MITGLIEDER
ARTIKEL 10:

Die Mitglieder haben
a)         die Vereinsbeiträge zu entrichten.
b)         dem Vereinszweck nicht zuwider handeln.
c)         übernommene Aufgaben gewissenhaft und ernsthaft durchführen, erteilte Befugnisse nicht Zweckentfremdet anwenden.

AUSTRITT AUS DER MITGLIEDSCHAFT:
ARTIKEL 11:

            Das Mitglied kann zu jeder Zeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand aus der Mitgliedschaft austreten. Das austretende Mitglied kann keine finanziellen Forderungen stellen und Rechte auf Vereinseigentum geltend machen.
Das Mitglied hat zum Austrittsdatum alle Beiträge entrichtet zu haben.

ABERKENNUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
ARTIKEL 12:

a)         Dem Vereinszweck und der Satzung zuwiderhandeln.
b)         Trotz schriftlicher Abmahnung Mitgliedsbeitrag des betreffenden Jahres bis zum Ablauf des Jahres nicht entrichten.
c)         Sich den Beschlüssen der Vereinorgane nicht fügen und versuchen diese Beschlüsse zu hindern.
d)        Unter Verwendung des Vereinsnamens oder an dem Verein gehörenden Stellen an irgendwelchen Parteien, Organisationen, politischen Gruppierungen teilnehmen, die Mitglieder hierzu zu Fördern, für irgendeine politische Meinung Propaganda betreiben, Vereinsmitglieder und andere Menschen in den zeitgenössischen Werten widersprechenden Angelegenheiten wie Glauben, Sprache, Rasse, Art zu verspotten, kritisieren.
e)         Das Ableben des Mitglieds.

            Das Aberkennen der Mitgliedschaft geschieht auf Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied, dessen Mitgliedschaft aberkannt wurde, kann innerhalb von 30 Tagen beim Verwaltungsrat Widerspruch einlegen. Die Sachlage wird bei der erstfolgenden Vorstandsversammlung angegangen und eine letztendliche Entscheidung getroffen.

VEREINSORGANE:
ARTIKEL 13:
a)         Der Vorstand
b)         Verwaltungsrat
c)         Aufsichtsrat

VORSTAND:
ARTIKEL 14:
Höchstes Organ des Vereines. Dessen Entscheidungen sind bindend. Es stellt sich Mitgliedern zusammen.

VORSTANDSVERSAMMLUNGEN:
ARTIKEL 15:
Der Vortand kommt zur gewöhnlichen und zur außergewöhnlichen Versammlung zusammen.
a)         Die gewöhnliche Vorstandsversammlung tritt alle drei Jahre im April auf Ladung des Verwaltungsrates zusammen.
b)         Wenn der Verwaltungsrat und der Aufsichtsrat es für Erforderlich halten oder auf schriftlichen Antrag von ein Fünftel der Mitglieder tritt sie außergewöhnlich zusammen. Sollte der Verwaltungsrat auf Antrag des Aufsichtsrates oder ein Fünftel der Mitglieder den Vorstand nicht innerhalb eines Monats zu Versammlung laden, wird auf Antrag  des Aufsichtsrates oder eines der die Versammlung beantragenden Mitlieder der örtliche Amtsrichter angerufen, der drei Vereinsmitglieder mit der Ladung zur Vorstandsversammlung beauftragt.

LADUNG ZUR VORSTANDSVERSAMMLUNG:
ARTIKEL 16:

            Der Verwaltungsrat stellt eine Liste von Mitgliedern mit der satzungsmäßigen Berechtigung zur Teilnahme an der Vorstandsversammlung auf. Die an der Vorstandversammlung teilzunehmenden Mitglieder werden durch Bekanntgabe vom Tag, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung durch Anzeige an einer Zeitung, durch schriftliche Benachrichtigung oder per e-mail oder SMS mindestens fünfzehn Tage vorher zur Versammlung geladen. In dieser Ladung wird auch angegeben, wann, wo und zu welcher Uhrzeit die zweite Versammlung zusammen tritt, sollte diese Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit nicht abgehalten werden können. Der Zeitraum zwischen dem ersten Termin und dem zweiten Termin kann nicht weniger als sieben Tage und nicht mehr als sechzig Tage betragen.
Wird die Versammlung wegen eines anderen Grundes als die der Beschlussunfähigkeit vertagt, ist diese Sachlage unter Angabe der Gründe den Mitgliedern in der Weise mitzuteilen, wie für die Ladung zur ersten Versammlung. Die zweite Versammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Vertagung abzuhalten. Die Ladung der Mitglieder zur zweiten Versammlung geschieht analog zur ersten Versammlung.

VERSAMMLUNGSORT:
ARTIKEL 17:

            Vorstandsversammlungen werden am Ort des Vereinssitzes abgehalten.

BESCHLUSSFÄHIGKEIT:
ARTIKEL 18:

            Die Vorstandversammlung ist bei einfacher Mehrheit aller zur Teilnahme an der Versammlung berechtigten Mitglieder, bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung mit zwei Drittel Beschlussfähig.
Ist bei der ersten Versammlung die Beschlussfähigkeit nicht erlangt, wird in der zweien Versammlung keine Mehrheit verlangt. Allerdings kann die Anzahl der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder nicht weniger als das Doppelte der Summe der für Veraltungs- und Aufsichtsrat des Vereines vorgesehenen Mitglieder betragen.
Die Vorstandsversammlung kann nicht mehr als einmal vertagt werden.

VERTRETUNG DER FILIALEN AN DER VORSTANDSVERSAMMLUNG:
ARTIKEL 19:

            Die Filialen werden an den Vorstandsversammlungen von einer Person je zweiundzwanzig Mitglieder der Filiale vertreten.

VERFAHREN DER VERSAMMLUNGSABHALTUNG
ARTIKEL 20:
Die an der Versammlung teilzunehmenden Mitglieder treten in de Versammlungsraum en, nachdem sie an der Liste hinter ihrem Namen gezeichnet haben.
Ist die Zahl gemäß Artikel 18 erreicht, wird es protokolliert und die Versammlung wird von Vorstandsvorsitzenden oder einer durch ihn aus den Reihen der Verwaltungsratsmitglieder beauftragten eröffnet.
Nach der Eröffnung der Vorstandsversammlung wird zur Leitung der Versammlung ein Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende und Protokollführer in erforderlicher Anzahl gewählt.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden. Die Protokollführer setzen den Versammlungsprotokoll auf und unterzeichnen es gemeinsam mit dem Vorsitzenden.
Am Ende der Versammlung werden alle Protokolle und Unterlagen dem Verwaltungsrat übergeben.

TAGESORDNUNG:
ARTIKEL 21:
An der Vorstandsversammlung kommen nut Themen aus der Tagesordnung zur Sprache. Allerdings sind von mindesten ein Zehntel der Teilnehmenden vorgeschlagene Themen an die Tagesordnung aufzunehmen.

BESCHLÜSSE:
ARTIKEL 22:
An der Vorstandsversammlung werden Wahlen offen abgehalten und Beschlüsse mir einfacher Mehrheit der Telnehmer gefasst. Nur die Wahlen zur Ernennung der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane werden geheim abgehalten.

UMFANG DER VORSTANDSBESCHLÜSSE:
ARTIKEL 23:
An der Vorstandsversammlung gefasste Beschlüsse gelten auch für nicht anwesende Mitglieder.

AUFGABEN UND PFLICHTEN DER VORSTANDSVERSAMMLUNG:
ARTIKEL 24:
a)         Wahl der Vereinsorgane.
b)         Änderung der Vereinssatzung.
c)         Besprechung der Berichte des Verwaltungs- und des Aufsichtsrates, Entlastung des Verwaltungsrates.
d)        Besprechung der durch den Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltes und der Bilanz und verabschieden derselben.
e)         Den Verwaltungsrat für den Erwerb von Grundvermögen und unbewegliche Sachen für das Verein oder Veräußerung von derselben bevollmächtigen.
f)         Die Gründung eines Oberrates, den Beitritt oder Austritt zu/aus einem bestehenden Verband beschließen.
g)         Internationale Vereinsaktivität, der Beitritt oder Austritt zu/aus einem ausländischen Verband oder Einrichtung. 
h)         Auflösung des Vereines.
ý)          Die Beauftragung des Verwaltungsrates zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Vereinszwecke und Ziele.
i)          Die in der Vereinszentrale und Filialen einzustellenden Beschäftigten die Arbeitstellen festlegen und zustimmen sowie die Gehälter und Sozialabgaben und Abfindungen festlegen oder den Verwaltungsrat hiermit beauftragen. 
j)          Die an der Vorstandsversammlung des Dachverbandes teilnehmende Delegierten benennen.
k)         Per Gesetz und Satzungsmäßig aufgetragene Aufgaben des Vorstandes ausüben. Aufgaben, die keinem anderen Organ aufgetragen sind, durchführen.

VERWALTUNGSRAT:
ARTIKEL 25:
Dar Verwaltungsrat besteht aus sechs Haupt- und sechs Ersatzmitglieder, die mit geheimen Wahlen aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden. Für ausscheidende Verwaltungsratmitglieder rücken der Reihe nach Ersatzmitglieder auf.
Die Mitgliedschaft eines achtmal in Folge an Verwaltungsratsversammlungen unentschuldigt fehlenden Verwaltungsratmitglieds erlischt automatisch.
Der Verwaltungsrat ernennt aus ihren Reihen einen Präsidenten, einen Generalsekretär, einen Kassenwart und übt Aufgabenverteilung aus. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Die Beschlüsse werden in das Beschlussheft eingetragen und von den Mitgliedern unterzeichnet.

AUFGABEN UND PFLICHTEN DES VERWALTUNGSRATES:
ARTIKEL 26:

a)         Den Vereinszwecken entsprechend die Vereinsgeschäfte führen.
b)         Durchführen von Beschlüssen des Vorstandes.
c)         Fertigt die Jahresberichte, Kostenrechnungen und das Haushalt für das kommende Jahr und legt es dem Vorstand vor.
d)        Führung der Vereinsbücher.

AUFGABEN UND PFLICHTEN DES PRÄSIDENTEN:
ARTIKEL 27:
Der Präsident führt den Vorsitz des Verwaltungsrates. Vertritt den Verein gegenüber allen Behörden. Führt den Verein nach Maßgaben der Gesetze, Satzung und Beschlüssen des Vorstandes und des Verwaltungsrates.

 

AUFGABEN UND PFLICHTEN DES GENERALSEKRETÄRS:
ARTIKEL 28:
Übernimmt bei vorübergehender und fristloser Abwesenheit des Präsidenten die Aufgaben des Präsidenten bis zur nächsten Vorstandsitzung. Führt die Geschäftsstelle des Vereins. Ernennt Ersatzmitglieder für ausscheidende Hauptmitglieder.

 

AUFGABEN UND PFLICHTEN DES KASSENWARTES:
ARTIKEL 29:
Sammelt die Einkünfte des Vereins. Führ die Buchhaltung. Leistet erforderliche Ausgaben und führ die Bücher.

AUFSICHTSRAT:
ARTIKEL 30:

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Haupt- und drei Ersatzmitglieder, die von der Generalversammlung gewählt werden.

AUFGABEN UND PFLICHTEN DES AUFSICHTSRATES :
ARTIKEL 31:
Prüft alle Tätigkeiten, Rechnungen und Bücher des Vereines. Fasst alle Prüfungsergebnisse, Rechnungsprüfungen in einem Bericht zusammen und legt es der Generalversammlung vor. Die Prüfer können ohne über einen Stimmrecht zu verfügen an Versammlungen des Verwaltungsrates teilnehmen.
Stellt der Aufsichtsrat bei ihrer Tätigkeit, dass der Verwaltungsrat nicht den gesetzlichen Vorgaben, den Beschlüssen der Generalversammlung und der Satzung entsprechend handelt und gegensätzliche Beaschlüsse fasst, ruft es die Generalversammlung außerordentlich zusammen.
Der Aufsichtsrat führt ihre Prüfungen in maximal Einjahresperioden durch. Prüfungsergebnisse fasst es in einem Bericht zusammen und legst dem Verwaltungsrat und bei Zusammenkunft der Generalversammlung vor. 

GRÜNDUNG VON FILIALEN (NIEDERLASSUNGEN):
ARTIKEL 32:
Auf Beschluss der Generalversammlung kann im In- und Ausland Niederlassungen errichtet werden. In Provinzen, Distrikten und Gemeinden können mehr als eine Niederlassung nicht errichtet werden.
Zu diesem Zweck reichen mindestens drei durch den Verwaltungsrat beauftragte Personen bei der obersten Behörde des betreffenden Ortes einen schriftlichen Antrag ein. In diesem Schreiben sind die Vereinsgründer mit Namen und Anschrift sowie Nationalität, die Adresse der Niederlassung anzugeben und die Vereinssatzung in zweifacher Ausführung sowie Vollmachtsunterlagen anzuhängen.

AUFGABEN UND PFLICHTEN DER NIEDERLASSUNGEN:
ARTIKEL 33:
Niederlassungen sind vereinsinterne Organisationen ohne juristische Persönlichkeit (nicht rechtsfähig), die berechtigt und beauftragt werden Vereinszwecke und Leistungen entsprechend autonom zu handeln, wobei alle durch ihre Handlungen entstehende Forderungen und Schulden in ihrer eigenen Verantwortung liegt.

ORGANE DER NIEDERLASSUNGEN:
ARTIKEL 34:

Jede Niederlassung besteht aus
1)         der Generalversammlung,
2)         dem Verwaltungsrat
3)         dem Aufsichtsrat.

            Die Wahl, Aufgaben und Pflichten dieser Organe sind in der Vereinssatzung angegeben. Verwaltungsrat der Niederlassung besteht aus fünf Haupt- und fünf Ersatzmitgliedern. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Haupt- und drei Ersatzmitgliedern.

BINDENDE BESCHLÜSSE FÜR DIE NIEDERLASSUNGEN:
ARTIKEL 35:
1)         Der Verwaltungsrat der Niederlassung stellt die Liste von satzungsmäßig zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigten Mitgliedern zusammen. Die an der Generalversammlung teilzunehmenden Mitglieder werden mindestens fünfzehn Tage vorher durch Anzeige in einer Zeitung und schriftliche Bekanntgabe mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung zur Versammlung geladen. Hierbei ist auch anzugeben, wann die zweite Versammlung zusammentritt, wenn an der ersten Versammlung die erforderliche Anzahl nicht erreicht wird. Der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Versammlungstermin darf nicht weniger als eine Woche betragen.
2)         Die Generalversammlungen der Niederlassungen haben ihre ordentlichen Versammlungen mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung der Zentrale abgeschlossen zu haben.

FINANZANGELEGENHEITEN:
ARTIKEL 36:

            Einkünfte des Vereines sind:
a)         Aufnahmebetrag und Beiträge der Mitglieder.
b)         Einkünfte aus Vereinsorganisationen wie Theatervorstellungen, Veranstaltungen, Publikationen, Einahmen aus Lokalen, verschiedene Wettbewerbe.
c)         Spenden.
d)        Vermächtnisse.
e)         Einkünfte aus Sachanlagen.
f)         Zinsen und Agio der Spareinlagen.
g)         Gewinne aus Wirtschaftsbetrieben.

ARTIKEL 37:
Der Verein nimmt von politischen Parteien, Arbeiter- und Arbeitgebergewerkschaften oder Berufsverbänden keinerlei finanzielle Unterstützungen und leistet auch keine Unterstützungen an diese benannten Einrichtungen.

VERFAHREN DER EINNAHMEN UND AUSGABEN:
ARTIKEL 38:
Die Einnahmen des Vereines werden quittiert, die Ausgaben gegen Beleg geleistet. Die Einnahmen des Vereines werden auf einem auf den Namen des Vereines errichteten Bankkonto deponiert und dürfen nur zu Vereinszwecken gebraucht werden.
Die Gelder auf der Bank können von mindestens zwei durch den Verwaltungsrat hierzu berechtigen Personen abgehoben werden.

BÜCHER DES VEREINS:
ARTIKEL 39:
Der Verein hat die Bücher gemäß Geschäftsordnung zu führen. Diese sind:
a)         Beschlussheft.
b)         Mitgliederheft.
c)         Unterlagenheft.
g)         Inventarheft.
h)         Betriebsheft.
i)          Empfangsbestätigungs-Registerheft
Diese Hefte sind notariell oder Vereinseinheit zu beglaubigen.

VEREINS-INNENREVISION:
ARTIKEL 40:
Die interne Prüfung kann sowohl von der Generalversammlung, dem Verwaltungsrat und Aufsichtsrat wahrgenommen werden als dass auch Fremdprüfer damit beauftragt werden kann. Die Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben durch die Generalversammlung, Verwaltungsrat oder Fremdprüfer entbindet den Aufsichtsrat nicht von seinen Aufgaben.
Der Aufsichtsrat prüft mindestens einmal im Jahr die Tätigkeiten des Vereines. Die Generalversammlung oder der Verwaltungsrat kann bei Erforderlichkeit Prüfungen durchführen oder bei Fremdprüfern in Auftrag geben.

VERSCHULDUNGSVERFAHREN DES VEREINES:
ARTIKEL 41:
Der Verein kann um seine Ziele zu erreichen und seine Geschäfte zu führen bei Erforderlichkeit mit Beschluss des Verwaltungsrates sich verschulden. Diese Verschuldung kann sowohl in Sach- und Dienstleistungen auf Kreditbasis wie auch in Bar geschehen. Allerdings darf der Betrag der Verschuldung nicht in einer mit Vereinseinkommen nicht tilgbarer Höhe sein und den Verein in Zahlungsschwierigkeiten bringen.

SATZUNGSÄNDERUNGEN:
ARTIKEL 42:
Für eine Satzungsänderung ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Diesbezügliche Beschlüsse werden mit zwei Drittel Mehrheit gefasst.

AUFLÖSUNG DES VEREINS:
ARTIKEL 43:
Die Generalversammlung kann zu jeder Zeit die Auflösung des Vereines beschließen. Um die Auflösung beschließen zu können haben mindestens zwei Drittel der satzungsmäßig zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigten Mitglieder anwesend zu sein und zwei Drittel der Teilnehmer zuzustimmen. Ist bei der ersten Versammlung die erforderliche Mehrheit nicht erreicht,
werden die Mitglieder gemäß Satzung zur zweiten Versammlung geladen. Die Anzahl der an der zweiten Versammlung teilnehmenden Mitglieder darf die zweifache Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Aufsichtsrates in der Summe nicht unterschreiten. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit Stimmen von zwei Drittel der Versammlungsteilnehmer gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins werden die Vereinsbesitztümer einem anderen Verein oder Stiftung laut Beschluss der Generalversammlung übertragen.
Der Verwaltungsrat informiert schriftlich den obersten Dienstherrn der Region innerhalb von fünf Tagen über die Auflösung des Vereins. Der Verein kann mit anderen Vereinen mit denselben Zielen eine Stiftung gründen, Waren an Stiftungen stiften, Mitglied werden, Gründer werden. Die Befugnis zur diesbezüglichen Beschlussfassung obliegt der Generalversammlung. Die Liquidation und Devolution erfolgt entsprechend den Ordern des obersten Dienstherrn der Region.

IN DER SATZUNG NICHT OFFEN ANGEGANGENE THEMEN:
ARTIKEL 44:
In der Satzung nicht klar und offen dargelegte Themen kommen betreffende Beschlüsse der türkischen Zivilgesetze, bei Mangel dieser die Beschlüsse des Verseinsgesetzes mit der Nummer 5253 zur Anwendung.

ARTIKEL 45:
Die Hauptmitglieder des Vereins sind alle türkische Staatsbürger, deren Namen im Folgenden angegeben sind: